Die Vergabe von Leistungen im Oberschwellenbereich erfolgt gem. § 119 Abs. 1 GWB im offenen Verfahren, im nichtoffenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
Die Vergabe von Leistungen im Unterschwellenbereich erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung, beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach freihändiger Vergabe (§ 3 VOB/A). In der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird die freihändige Vergabe als Verhandlungsvergabe bezeichnet (8 Abs. 1 UVgO).