Die Innovationspartnerschaft ist gesetzlich unter anderem in § 119 GWB geregelt. Sie ist ein besonderes Vergabeverfahren zur Entwicklung und anschließendem Erwerb innovativer Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn der bestehende Bedarf nicht durch bereits auf dem Markt verfügbare Lösungen befriedigt werden kann.

Die Innovationspartnerschaft wurde mit der Umsetzung der Vergaberechtsreform im Jahr 2016 als neue Verfahrensart eingeführt. Die Innovationspartnerschaft soll öffentlichen Auftraggebern ermöglichen, eine langfristige Innovationspartnerschaft mit einem oder mehreren Partnern für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb neuer, innovativer Leistungen zu begründen, ohne dass ein getrenntes Vergabeverfahren für den Kauf erforderlich ist.