Ein nichtoffenes Verfahren bezeichnet bei europaweiten Vergaben ein zweistufiges Vergabeverfahren.

Auf der ersten Stufe fordert der öffentliche Auftraggeber zunächst eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Im Teilnahmewettbewerb wird die Eignung der Bewerber geprüft. Auf Grundlage dieser Prüfung wählt der Auftraggeber Unternehmen für die zweite Stufe des Verfahrens aus. Bei einem nichtoffenen Verfahren muss der Auftraggeber mindestens fünf Unternehmen auswählen (§ 51 Abs. 2 S. 1 VgV).

Auf der zweiten Stufe, der sog. „Angebotsphase“, fordert der Auftraggeber dann die ausgewählten Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auf.

Unterhalb der Schwelle entspricht das nichtoffene Verfahren der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.