Ein oberschwelliger Auftragswert ist im Vergaberecht ein Auftragswert, der sich oberhalb des EU-Schwellenwerts befindet. Diese Schwellenwerte sind in § 106 GWB definiert und werden durch die EU-Kommission aller zwei Jahre angepasst.

Zur Zeit (2020/2021) gelten folgende Schwellenwerte

Bauaufträge: 5.350.000 Euro

Konzessionen: 5.350.000 Euro

Dienst- und Lieferaufträge: 214.000 Euro