Ein oberschwelliger Auftragswert ist im Vergaberecht ein Auftragswert, der sich oberhalb des EU-Schwellenwerts befindet. Diese Schwellenwerte sind in § 106 GWB definiert und werden durch die EU-Kommission aller zwei Jahre angepasst.
Zur Zeit (2020/2021) gelten folgende Schwellenwerte
Bauaufträge: 5.350.000 Euro
Konzessionen: 5.350.000 Euro
Dienst- und Lieferaufträge: 214.000 Euro