Die Vergabe öffentlicher Aufträge kann im Unterschwellenbereich über eine Beschränkte Ausschreibung erfolgen, vgl. § 8 Abs. 1 UVgO, § 3 VOB/A. Bei Beschränkten Ausschreibungen – mit oder ohne Teilnahmewettbewerb – werden Liefer-, Dienst– oder Bauleistungen nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets zur Verfügung. Die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist hingegen nur gestattet, wenn besondere Anforderungen, die in § 3a Abs. 2 VOB/A bzw. § 8 Abs. 3 UVgO aufgeführt sind, vorliegen.