Die Verhandlungsvergabe ist in § 12 UVgO geregelt. Der Begriff ersetzt den vormals in der VOL/A verwendeten Begriff der freihändigen Vergabe (vgl. zu § 3a Abs. 3 VOB/A „freihändige Vergabe“), Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Der Begriff stellt jedoch klar, dass auch die weniger formstrenge Verhandlungsvergabe nicht außerhalb vergaberechtlicher Rahmenbedingungen erfolgt. Die Ausgestaltung als wettbewerbliches Verfahren zeigt sich daran, dass § 12 Abs. 2 S. 1 UVgO auch für die Verhandlungsvergabe ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb vorsieht, mindestens drei Unternehmen an dem Verfahren zu beteiligen. Der öffentliche Auftraggeber kann einen Auftrag im Wege der Verhandlungsvergabe nur vergeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen es zulassen, § 8 Abs. 2 S. 2 UVgO. Die Verhandlungsvergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Kern des Verfahrens ist es, dass die Modalitäten des Auftrags grundsätzlich verhandelbar sind.