Innerhalb eines Vergabeverfahrens sind für den öffentlichen Auftraggeber und für die Bewerber bzw. Bieter vor allem die

von Bedeutung.

Das EU-Vergaberecht kennt insbesondere für den Teilnahmewettbewerb und die Angebotsabgabe feste Fristen, wohingegen im nationalen Bereich v.a. von „angemessenen Fristen“ die Regel ist. Fristen enden mit dem Ablauf des Tages, der als Fristablauftag festgelegt wurde (23:59 Uhr). Es kann seitens der Vergabestelle aber auch ein anderer Termin (z.B. 12:00 Uhr) festgelegt werden, solange die gesetzliche Mindestfrist gewahrt bleibt.