Der Rechtsbegriff „Öffentlicher Auftraggeber“ bezeichnet im Vergaberecht diejenigen Auftraggeber, welche bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an den vierten Teil des GWB und damit das Vergaberecht gebunden sind. Von diesem Begriff werden bei europaweiten Vergabeverfahren nach § 99 GWB nicht nur die „klassischen“ Auftraggeber wie Kommune, Land und Bund (§ 99 Nr. 1 GWB) erfasst. Vielmehr ist der Begriff funktional zu verstehen und umfasst daher sowohl weitere öffentliche Einrichtungen als auch von der öffentlichen Hand beherrschte private Unternehmen (§ 99 Nr. 2, 3 GWB) sowie private Unternehmen, die für die Realisierung bestimmter Infrastrukturprojekte mehr als 50% staatliche Förderung erlangen (§ 99 Nr. 4 GWB).