Die Zuschlags- und Bindefrist bezeichnet die Zeitspanne, die einer Vergabestelle für die Ermittlung und Beauftragung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes zur Verfügung steht. Nur innerhalb der Zuschlagsfrist sind die Bieter an ihre Angebote gebunden. Nach Ablauf der Zuschlags- bzw. Bindefrist stellt ein Zuschlag der Vergabestelle nach den zivilrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein neues Angebot dar, das – soll es zum Vertragsschluss kommen – wiederum durch den Bieter angenommen werden muss, vgl. §§ 148, 150 BGB. Der Bieter ist dann nicht mehr an sein vormaliges Angebot gebunden und kann selbst entscheiden, ob er den Vertrag noch abschließen will oder nicht.