Die Teilnahmefrist ist in zweistufigen Vergabeverfahren die vom Auftraggeber festgelegte Frist zur Einreichung eines Teilnahmeantrags.

Bei europaweiten Vergaben gilt grundsätzlich eine Mindestfrist von 30 Tagen. Diese Mindestfrist darf bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte nur unter sehr strengen Voraussetzungen verkürzt werden.

Für nationale Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte muss die Teilnahmefrist „angemessen“ sein. Eine gesetzlich vorgegebene konkrete Mindestfrist existiert für diese Vergabeverfahren nicht.