Für Krisenzeiten bietet das Vergaberecht der öffentlichen Hand spezielle Instrumente, um erforderliche Beschaffungen schnell vorzunehmen. Die Regelungen zur Dringlichkeitsvergabe sind zurecht auf Ausnahmefälle und Krisensituationen begrenzt und sollten daher nicht überstrapaziert werden. Können Mindestfristen nicht eingehalten werden, kann eine Beschaffung aus Gründen der Dringlichkeit ohne förmliches Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb bzw. Freihändige Vergabe durchgeführt werden.
Soweit zeitlich möglich, sollten öffentliche Auftraggeber auch bei diesen Beschaffungen noch Vergleichsangebote einholen. Die Direktvergabe an einen einzelnen Auftragnehmer bleibt stets das letztmögliche Mittel (die ultima ratio) für äußerste Dringlichkeit und sollte (zumindest kurz) in einem Vergabevermerk begründet werden. Häufig ist eine Direktvergabe als Interimsvergabe nur für einen begrenzten Zeitraum bzw. Lieferumfang möglich. Nach Beendigung der akuten Krisensituation müssen Leistungen in jedem Fall wieder ordnungsgemäß ausgeschrieben werden.
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