Das Hauptangebot des Bieters muss diejenigen Leistungen enthalten, die den Vergabeunterlagen aufgestellten Anforderungen, insbesondere denjenigen der Leistungsbeschreibung, vollständig entsprechen. Es ist das „übliche“, in jedem Vergabeverfahren abgefragte Angebot. Die Bieter dürfen keine Änderungen an den Vorgaben der Leistungsbeschreibung oder an den Vertragsbedingungen vornehmen. Enthält ein Angebot Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsunterlagen, muss es zwingend vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Auftraggeber dürfen in den Vergabeunterlagen festlegen, dass die Bieter nur ein Hauptangebot einreichen dürfen. Fehlt es an einer solchen Festlegung, dürfen die Bieter mehrere Hauptangebote einreichen.