Der öffentliche Auftraggeber kann sog. „Nebenangebote“ in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. Hierdurch wird Bietern ermöglicht, von Vorgaben der Leistungsbeschreibungen abzuweichen. Fehlt eine entsprechende Vorgabe des Auftraggebers, sind keine Nebenangebote zugelassen. 

Erlaubt der Auftraggeber im Oberschwellenbereich Nebenangebote, muss er Mindestanforderungen an die Nebenangebote vorgeben, welche von den Bietern eingehalten werden müssen.

Im Unterschwellenbereich ergibt sich ein Unterschied daraus, dass der Auftraggeber Nebenangebote zwar zulassen kann, jedoch nicht vorschreiben darf, dass Nebenangebote abgegeben werden müssen. Zudem wird im Unterschwellenbereich nicht die Einhaltung von Mindestanforderungen an die Nebenangebote geprüft, sondern ob diese „gleichwertig“ sind.