In der Leistungsbeschreibung legt der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand fest. Sie ist das „Kernstück“ eines jeden Vergabeverfahrens und Ausdruck des Beschaffungsbedarfs.

Daher ist in den verschiedenen Vergabegesetzen vorgegeben, dass die Leistung eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben ist, dass alle Bewerber/Bieter die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und die Angebote miteinander verglichen werden können (§ 121 Abs. 1 GWB; § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A; § 31 Abs. 1 VgV; § 23 Abs. 1 UVgO,). 

Leistungsbeschreibungen können unter anderem entweder mit einem Leistungsverzeichnis oder mit einem Leistungsprogramm (Funktionalausschreibung) versehen werden.