Das Angebot eines Bieters ist ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags und somit eine Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Angebot wird anschließend durch den Auftraggeber geprüft und bewertet. Um dies zu ermöglichen, kann sich der Bieter während der Zuschlags– und Bindefrist nicht von seinem Angebot lösen. Im Angebot müssen Gegenstand und Inhalt des Vertrages so angegeben werden, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Vergabeunterlagen so auszugestalten, dass dies möglich ist. Der Antrag wird mit Erteilung des Zuschlags, der die zivilrechtliche Annahme des Vertrags ist, angenommen.