Eine elektronische Auktion ist ein in sich schrittweise wiederholendes elektronisches Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.

Oberhalb der EU-Schwellenwerte kann der öffentliche Auftraggeber innerhalb eines offenen, eines nicht offenen oder eines Verhandlungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung eine elektronische Auktion durchführen. Voraussetzung dafür ist, dass der Inhalt der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mithilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden kann.

Die elektronische Auktion ist in mehrere Phasen unterteilt. Der Auftraggeber legt die maximale Anzahl der Phasen sowie den Zeitpunkt des Beginns und Abschlusses der einzelnen Phasen vorab fest und teilt diese in der Aufforderung zur Teilnahme den Unternehmen mit. Während der elektronischen Auktion darf zu keiner Zeit die Identität der Bieter offengelegt werden. Die rechtlichen Grundlagen zur elektronischen Auktion sind in §25 und §26 VgV geregelt.

Ablauf elektronische Auktion

  1. Der Auftraggeber kündigt in der Bekanntmachung die elektronische Auktion an.
  2. Die Unternehmen geben ein Angebot ab.
  3. Der Auftraggeber bewertet alle zulässig eingegangenen Angebote und fordert diese Unternehmen zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf.
  4. Die elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme beginnen.
  5. In jeder Phase können die teilnehmenden Unternehmen ihre Preise elektronisch nach unten korrigieren oder neue Werte, die auf bestimmte Teile des Angebots abzielen, vorstellen.
  6. Die veränderten Angebote werden entsprechend gewertet und es ergibt sich in jeder Phase ggf. eine andere Rangfolge der Angebote.
  7. Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebots innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit.

Der Zuschlag wird nach Abschluss einer elektronischen Auktion entsprechend ihrem Ergebnis mitgeteilt.