Überschreitet der geschätzte Netto-Auftragswert den sog. „Schwellenwert“, so müssen öffentliche Auftraggeber das sog. GWB-Vergaberecht für europaweite Vergabeverfahren anzuwenden.

Anhand der EU-Schwellenwerte werden europaweite und nationale Vergabeverfahren voneinander abgegrenzt. Sie sind somit maßgeblich für die Fragen, wo die Bekanntmachung erfolgt (national oder europaweit) und welche Regeln und Vorschriften von öffentlichen Auftraggebern bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie der Ausrichtung von Wettbewerben im jeweiligen Einzelfall zu beachten sind.

Für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der öffentlichen Auftraggeber liegt die Grenze aktuell (für die Jahre 2020 und 2021) bei 214.000 € (netto) im Bereich der Sektorenauftraggeber bei 428.000 € (netto), für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Einrichtungen bei 139.000 € (netto) und für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Verteidigungs- und Dienstleistungsaufträge bei 428.000 € (netto).

Für Bauaufträge liegt der Schwellenwert einheitlich bei 5.350.000 € (netto).

Für Konzessionen beträgt der Schwellenwert ebenfalls 5.350.000 € (netto).

Die Schwellenwerte werden von der EU-Kommission alle zwei Jahre neu festgesetzt.