Als Dienstleistungsaufträge gelten die Verträge über Erbringung von Leistungen, die weder Bau- noch Lieferleistungen zum Gegenstand haben, § 103 Abs. 4 GWB.

Es handelt sich somit um einen Auffangtatbestand. Bei Aufträgen, die sowohl die Lieferung von Waren als auch die Ausführung von Dienstleistungen umfasst, entscheidet der Kern der Leistung, gemessen am Wert über die Art des Auftrags.

Für Dienstleistungsaufträge gelten im Oberschwellenbereich die VgV und im Unterschwellenbereich die UVgO bzw. der 1. Abschnitt der VOL/A.

Der Schwellenwert ist im Gegensatz zu Bauaufträgen deutlich geringer (derzeit 215.000 EUR).