Im Rahmen der Angebotswertung prüft der Auftraggeber, ob die eingereichten Angebote auskömmlich sind. Das ist nicht der Fall, sofern ein Angebot anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen ungewöhnlich niedrig erscheint.

In diesen Fällen verlangt der Auftraggeber von den Bietern Aufklärung über die Ermittlung der Preise, gegebenenfalls unter Festlegung einer zumutbaren Antwortfrist, vgl. § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 60 Abs. 1 VgV.

Bestehen auch nach Aufklärung des Angebotsinhaltes Zweifel über die Auskömmlichkeit des Angebotes, darf der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen, § 60 Abs. 3 S. 1 VgV, § 16d EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A.