Der öffentliche Auftraggeber kann im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Auftragsbekanntmachung verzichten (§ 38 VgV). Dies gilt jedoch nicht für oberste Bundesbehörden.
Statt einer Auftragsbekanntmachung kann der öffentliche Auftraggeber dann eine Vorinformation mit Aufruf zum Wettbewerb veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung können Unternehmen formlos ihr Interesse bekunden, dass sie an dem Vergabeverfahren teilnehmen wollen. Im Anschluss fordert der öffentliche Auftraggeber dann ausschließlich diese Unternehmen auf, ihr Interesse zu bestätigen. Mit dieser Aufforderung zur Interessenbestätigung beginnt der Teilnahmewettbewerb.