Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß § 20 VgV angemessene Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge und der Angebote setzen. Dabei müssen die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote berücksichtigt werden. Auch die gesetzlichen Mindestfristen müssen eingehalten werden.
Öffentliche Auftraggeber sind jedoch verpflichtet, diese Angebotsfrist bei komplexen Vergaben angemessen zu verlängern. Eine bereits veröffentliche Angebotsfrist muss gemäß § 20 VgV verlängert werden, wenn zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung durch ein Unternehmen nicht spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden. Das gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt. Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen und gewährleisten, dass alle Unternehmen Kenntnis von der Information oder Änderung nehmen können.
Gemäß § 9 VOB/A kann sich die Angemessenheit von Fristen auch nach Jahreszeit (Sommerferien, Weihnachten), Arbeitsbedingungen und etwaigen anderen besonderen Schwierigkeiten für die Bauvorbereitung orientieren.