Bieter liefert PDF statt GAEB-Datei und wird ausgeschlossen
Reicht ein Bieter ein Angebot ein, das eine Datei in falschem Format enthält, kann ein Ausschluss des Bieters gerechtfertigt sein. Für diese strenge Sichtweise hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden. Die Senate am höchsten Gericht für Zivilsachen der Bundesrepublik sprechen selten Urteile über Vergabeverfahren. Hier war das der Fall, weil der Streit um Schadenersatz bei einem ausgebliebenen Zuschlag um einen öffentlichen Auftrag im Unterschwellenbereich vor Gericht landete und bis zur letzten Instanz durchgefochten wurde.
Im konkreten Fall ging es um Sanierungsarbeiten an einem Gebäude im Wert von rund 136.000 Euro. Die nationale Ausschreibung sollte elektronisch abgewickelt werden und die Bieter sollten das Leistungsverzeichnis als GAEB-Datei einreichen. Dahinter steckt ein standardisiertes Dateiformat für Leistungsverzeichnisse im Baubereich, das der Gemeinsame Ausschuss Elektronik im Bauwesen entwickelt hat. Über dieses Format können Leistungsverzeichnisse und Angebote zwischen Bieter und Auftraggeber ausgetauscht werden. Entworfen wurde es für den nationalen Markt.
Das Unternehmen hatte sein Angebot durchaus elektronisch, allerdings im PDF-Format eingereicht. Daher schloss der Auftraggeber das Angebot aus formalen Gründen aus. Vor dem Landgericht Köln hatte dieser Ausschluss Bestand, nicht aber vor dem Oberlandesgericht, das dem Unternehmen einen Schadenersatz zusprach. Der Bundesgerichtshof in dritter Instanz wiederum verwarf das Urteil. Ein Auftraggeber habe nach Paragraf 11 der Vergabe- und Vertragsordnung für Aufträge unterhalb des Schwellenwerts das alleinige Recht, die Form der Mittel, wie ein Angebot einzureichen sei, festzulegen. Dies trage zur Vereinfachung, Effizienz und Vergleichbarkeit von Angeboten bei. Entsprechend müsse der Auftraggeber auch Angebote ausschließen können, die nicht diese Vorgaben berücksichtigten.
QUELLE
Staatsanzeiger, Ausgabe 32, 18. August 2023
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