01.10.2021, Rheinland-Pfalz

UVGO gilt nun auch in Rheinland-Pfalz

Wie in vielen anderen Bundesländern gilt in Rheinland-Pfalz nun auch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Sie löst die VOL/A-1.Abschnitt ab und wird mittels der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ des Wirtschafts- und des Innenministeriums eingeführt. Die Regelungen gelten auch für Konzessionen.

Integriert sind die Wertgrenzen. Zulässig sind bei:

Liefer- und Dienstleistungen: Verhandlungsvergaben bis zu einem geschätzten Auftragswert von 40.000 Euro; beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zu 80.000 Euro

Bauleistungen: freihändige Vergaben bis 40.000 Euro; beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis 200.000 Euro

Sonderregelung für Planungsleistungen

Gesonderte Bestimmungen sind unter anderem für Planungsleistungen durch Architekten und Ingenieure aufgeführt (HOAI). Aufträge dafür können bis zu 25.000 Euro an ein Büro vergeben werden, ohne dass weitere Büros ein Angebot abgeben müssen.

Insgesamt regelt die neue Verwaltungsvorschrift umfassend zahlreiche Grundsätze der Vergabe – etwa die Stärkung des Mittelstandes. Auch werden die Einführung der bundesweiten Vergabestatistik und des Wettbewerbsregisters berücksichtigt.

In den Bereichen nachhaltige, innovative und energieeffiziente Beschaffung verweist das Papier auf die einschlägigen Portale und auf Vorschriften des Bundes. Das Kapitel 9 widmet sich sozialen Belangen. Internationale Arbeitsschutzstandards sollen eingehalten und Produkte, die mit Hilfe von Kinderarbeit entstanden sind, nicht berücksichtigt werden.

QUELLE

Vergabeblog: Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) löst VOL/A-1. ab! PDF Ministerialblatt Rheinland-Pfalz 

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