Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gibt für bestimmte Planungsleistungen einen verbindlichen Rahmen bezüglich der Vergütung vor. Hiervon sind u.a. Leistungen bei der Beratung des Auftraggebers, bei der Planung und Ausführung von Bauwerken und technischen Anlagen, bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen, sowie bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von städtebaulichen oder verkehrstechnischen Maßnahmen erfasst.

Die HOAI ist als Rechtsverordnung des Bundes allgemeinverbindlich. Ihre Vorgaben sind grundsätzlich auch bei Vergaben zu beachten.

Mit Urteil vom 4. Juli 2019 hat der EuGH allerdings verkündet, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI mit dem EU-Recht nicht vereinbar sind (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – Rs. C-377/17). Durch das Urteil musste die Bundesregierung die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze aufheben. Seit 1.1.2021 ist nun die HOAI 2021 in Kraft.

Einen verbindlichen Preisrahmen gibt es mit der HOAI 2021 nicht mehr. Die HOAI ist nun eher ein Orientierungsrahmen, welches Honorar aus Sicht des Verordnungsgebers angemessen ist. Die untere Grenze der Honorarspanne bildet jetzt der sog. „Basishonorarsatz“ (§ 7 HOAI 2021).

Nach der Anpassung muss nun eine umfassende Novellierung der HOAI folgen. Damit ist vermutlich in der neuen Legislaturperiode zu rechnen.

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