Die eDIAS-Verordnung kennt drei Formen der elektronischen Signatur:

Die fortgeschrittene elektronische Signatur ist eindeutig dem Unterzeichner (eine natürliche Person) zugeordnet und ermöglicht dessen Identifizierung. Sie wird mittels einem einmaligen Signaturschlüssel erstellt. Der Auftraggeber kann bei elektronischer Angebotsabgabe eine fortgeschrittene elektronische Signatur verlangen (Art. 3 Nr. 11 VO (EU) Nr. 910/2014), vgl. § 38 UVgO, § 53 VgV, § 13 EU VOB/A).