Die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB erfordert die Abgabe einer lesbaren Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (bei der eVergabe die Vergabeplattform) unter Nennung der Person des Erklärenden.
Der Textform genügt zum Beispiel eine E-Mail oder ein Fax. Eine Unterschrift wie im Falle Schriftform ist nicht erforderlich. Der Absender muss lediglich – z. B. durch Angabe des Namens – erkennbar sein.
Nach der gesetzgeberischen Intention ist Textform insbesondere in den Fällen ausreichend, in denen die Informations- und Dokumentationsfunktion im Verhältnis zur Beweisfunktion überwiegt und die Warnfunktion für den Erklärenden nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Zur elektronischen Übermittlung der Angebote und sonstiger Kommunikationsinhalte sehen die Vorschriften der VgV, der VOB/A, der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) als Regelfall die Textform vor. In Fällen, in denen dies durch erhöhte Sicherheitsanforderungen geboten ist, kann der öffentliche Auftraggeber zusätzlich eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur verlangen.