Die eDIAS-Verordnung kennt 3 Arten der elektronischen Signatur:

Die einfache elektronische Signatur bildet dabei die Grundform bzw. die erste Stufe der digitalen Signatur. Sie ist die schwächste Form der Signatur und folgt formal und inhaltlich keinen strengen gesetzlichen Regeln. Damit hat sie aber bei juristischen Streitfällen mitunter nur eine geringe Beweiskraft.

Man verwendet sie, um den Urheber einer Mitteilung oder Nachricht kenntlich zu machen. Dies kann entweder das Impressum in einer E-Mail, das Einfügen des Namens des Unterzeichners in ein Dokument (Name in Textform) oder eine eingescannte Unterschrift sein. Sie findet Anwendung im unternehmensinternen Verkehr und bei formfreien Vereinbarungen, wie Protokollen, Aufträgen oder Bestellungen.