Seit dem 1.1.2020 müssen bei europaweiten Ausschreibungen Teilnahmeanträge und Angebote elektronisch eingereicht werden. Auch die sonstige Kommunikation (z.B. Einreichung und Beantwortung von Bieterfragen, Nachforderung und Nachreichen von Unterlagen) muss auf elektronischem Wege erfolgen.

Sofern die UVgO Anwendung findet, muss auch im Liefer- und Dienstleistungsbereich die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten, sowie die übrige Kommunikation elektronisch stattfinden. Der Auftraggeber muss den Geheimwettbewerb mittels technischer Vorkehrungen sicherstellen. Etliche Bundesländer haben von der Pflicht zur elektronischen Vergabe unterhalb der Schwellenwerte allerdings (noch) weitgehende Ausnahmeregeln festgesetzt.

Gemäß § 11 Abs. 1 VOB/A ist es dem Auftraggeber bei nationalen Bauausschreibungen selbst überlassen, welchen Kommunikationsweg er wählt. Die entsprechende Information muss in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt gegeben werden. Entscheidet sich der Auftraggeber für die elektronische Kommunikation, sind § 11 Abs. 2 bis 7 VOB/A einzuhalten.