Bieter können bei Unklarheiten in den Vergabeunterlagen im Rahmen einer Bieterfrage Aufklärung verlangen. Auftraggeber müssen die entsprechenden Auskünfte über die Vergabeunterlagen bei rechtzeitiger Anforderung bei europaweiten Vergabeverfahren spätestens sechs Tage – bei Vorliegen der Dringlichkeitsvoraussetzungen spätestens 4 Tage – vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen, vgl. § 20 Abs. 3 VgV, § 12a EU Abs. 3 VOB/A. Werden rechtzeitig gestellte Bieterfragen erst nach Ablauf der sechs-Tages-Frist beantwortet, muss die Teilnahme– bzw. Angebotsfrist verlängert werden.