In § 103 Abs. 3 GWB ist der Begriff des öffentlichen Bauauftrages definiert. Hierbei handelt es sich um einen entgeltlichen Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen. Ein Bauauftrag liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.
Hierdurch sollen Konstellationen erfasst werden, bei denen der öffentliche Auftraggeber nicht selbst Bauherr ist, sondern ein privater Dritter nach den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers baut. So soll eine Umgehung der Auftragsvergabe durch Einschaltung eines Dritten verhindert werden. Die Abgrenzung des Bauauftrags von Liefer- und Dienstleistungsauftrag ist insbesondere auf den deutlich höheren Schwellenwert für die Durchführung europaweiter Vergabeverfahren von praktischer Relevanz.
Die maßgeblichen Vorschriften für die Vergabe von Bauleistungen sind in der VOB/A geregelt. Während Abschnitt 1 die Bauvergabe unterhalb des Schwellenwertes regelt, kommt Abschnitt 2 für Bauvergaben oberhalb des Schwellenwertes zur Anwendung.