Bei einer Ex-Post-Bekanntmachung informiert der öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung in geeigneter Weise, z.B. auf Internetportalen oder im Beschafferprofil, über die Auftragsvergabe. Dies muss er aber nur dann tun, wenn bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert EUR 25.000 netto oder bei freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert EUR 15.000 netto übersteigt. Diese Information wird 6 Monate vorgehalten und muss die in § 20 Abs. 2 VOB/A genannten Informationen umfassen:
- Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers
- gewähltes Vergabeverfahren
- Auftragsgegenstand
- Ort der Ausführung
- Name des beauftragten Unternehmens