02.10.2018, Europa

Direktvergabe von Verkehrsleistungen - Schlussanträge des Generalanwalts

Das OLG Düsseldorf ersucht den EuGH zu verschiedenen Rechtsfragen betreffend die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Rhein-Sieg-Kreis und im Kreis Heinsberg an sog. interne Betreiber um Vorabentscheidung. Die Beantwortung dieser Fragen ist für viele anstehende Direktvergaben an kommunale Verkehrsunternehmen von besonderer Relevanz. In den verbundenen Rechtssachen C-266/17 und C-267/17 legte Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona nun am 13. September 2018 seine Schlussanträge vor.

Knapp zusammengefasst sind insbesondere folgende Punkte hervorzuheben:

  • Nach Auffassung des Generalanwalts ist Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 – zumindest hinsichtlich der alten Vergaberichtlinien – lex specialis zur allgemeinen Inhouse-Vergabe. Auch Aufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste, die nicht als Dienstleistungskonzession ausgestaltet sind, unterfallen damit dem Anwendungsbereich der VO (EG) 1370/2007.
  • Zur Kompetenzverteilung zwischen der Behördengruppe und den Behördengruppenmitgliedern stellt der Generalanwalt fest, dass die Bildung einer Behördengruppe nicht der Aufgabenwahrnehmung durch ein einzelnes Gruppenmitglied entgegensteht, soweit dieses selbst noch über eine hinreichende Kontrolle über den internen Betreiber verfügt. Ein Handeln der Behördengruppe ist damit nicht zwingend.
  • Der interne Betreiber darf Verkehrsleistungen in jedem einzelnen Zuständigkeitsgebiet der Behördengruppenmitglieder erbringen, soweit diese eine (gemeinsame) Kontrolle über den internen Betreiber ausüben.
  • Betreffend des maßgeblichen Zeitpunktes der Herstellung der Direktvergabevoraussetzungen ist dem Generalanwalt zufolge auf den Zeitpunkt der Direktvergabe selbst abzustellen – und damit nicht auf den früheren Zeitpunkt der Vorinformation.
  • Das Selbsterbringungsgebot sieht der Generalanwalt auch dann als erfüllt an, wenn die Verkehrsleistungen durch eine 100-prozentige und vom internen Betreiber kontrollierte Tochtergesellschaft erbracht werden.
  • Die Schlussanträge des Generalanwaltes binden den EuGH nicht. Sollte der EuGH die Ausführungen des Generalanwalts übernehmen, würde dies für mehr Rechtssicherheit sorgen und läge wohl eher im Interesse kommunaler Verkehrsunternehmen.

 

Über den Autor:

Regina Dembach, Europajuristin (Univ. Würzburg) ist Rechtsanwältin bei der EY Law GmbH an den Standorten Eschborn sowie Mannheim. Frau Dembach berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen im Bereich des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Vergaberecht und Beihilfenrecht sowie im ÖPNV-Sektor.

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