Unter einem Auftrag versteht man im Vergaberecht einen entgeltlichen Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer zur Beschaffung von Waren, Dienst- oder Bauleistungen. § 103 Abs. 1 GWB definiert den öffentlichen Auftrag.
Unter einem Auftrag versteht man im Vergaberecht einen entgeltlichen Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und Auftragnehmer zur Beschaffung von Waren, Dienst- oder Bauleistungen. § 103 Abs. 1 GWB definiert den öffentlichen Auftrag.