Unter einer elektronischen Signatur versteht man die mit elektronischen Informationen verknüpften Daten, mit denen man den Unterzeichner identifizieren kann.

Im Vergaberecht unterscheidet man zwischen der „Fortgeschrittenen elektronischen Signatur“ und der „Qualifizierten elektronischen Signatur“. Die Vergabestelle kann festlegen, welche Signatur einzusetzen ist.

Vielfach wird in den vergaberechtlichen Bestimmungen auch lediglich die Textform verlangt. Im Unterschied zur elektronischen Signatur (digitalen Signatur), die letztlich die Beweisfunktion einer handschriftlichen Unterschrift erfüllen soll, genügt der Textform grundsätzlich bereits jede Erklärung, die den Namen des Erklärenden erkennen lässt (Bsp.: E-Mail, Fax).

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