Wenn ein Auftraggeber Nebenangebote grundsätzlich zulässt, können diese insbesondere in technischer Hinsicht von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung abweichen. Zu beachten sind insoweit die formellen Anforderungen an Nebenangebote. Bei europaweiten Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte müssen diese die vorgegebenen Mindestanforderungen einhalten. Der Auftraggeber muss auch prüfen, ob diese Nebenangebote gleichwertig zu den Hautpangeboten sind.