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Ungewöhnlich niedriges Angebot/Unterangebot

Angebote mit einem ungewöhnlich niedrigen Preis werden als Unterangebote bezeichnet. Ein ungewöhnlich niedriger Preis wird regelmäßig angenommen, wenn der Abstand zum Angebotspreis des Zweitplatzierten mehr als 20 % beträgt. Liegt ein Unterangebot vor, löst dies eine Aufklärungspflicht des öffentlichen Auftraggebers aus. Ein Ausschluss des Angebots ist nur dann zulässig, wenn sich der Preis auch alsContinue reading „Ungewöhnlich niedriges Angebot/Unterangebot“

Ungewöhnliches Wagnis

Der Begriff des ungewöhnlichen Wagnisses beschreibt Grenzen bei der Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung durch den öffentlichen Auftraggeber. Der Begriff befindet sich noch in § 7 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Ansonsten ist das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses in der Rechtsprechung durch die Prüfung der Unzumutbarkeit ersetzt worden. Die Zumutbarkeit ist überschritten, wenn der Bieter keineContinue reading „Ungewöhnliches Wagnis“

Untätigkeit der Vergabekammer

Ein zulässig gestellter Nachprüfungsantrag löst die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer aus. Für die Durchführung des Vergabeverfahrens gilt der sog. Beschleunigungsgrundsatz, vgl. § 167 GWB. In erster Instanz ist das Nachprüfungsverfahren regelmäßig innerhalb von fünf Wochen durchzuführen. Verstößt die Vergabekammer (oder das OLG in zweiter Instanz) hiergegen in eklatanter Weise, können die Parteien eine Untätigkeitsklage bzw. einenContinue reading „Untätigkeit der Vergabekammer“

Unterauftrag

Unterauftragnehmer sind Unternehmen, mit denen der Auftragnehmer einen Vertrag abschließt, durch den sich dieses Unternehmen zur Erbringung einer bestimmten Leistung an Stelle des ausgewählten Auftragnehmers verpflichtet. Bieter müssen die ausgeschriebene Leistung nicht zwingend selbst erbringen, sondern können sich grundsätzlich unbeschränkt auf die Kapazitäten Dritter berufen (Nachunternehmer). Das Vergaberecht kennt grundsätzlich kein Selbstausführungsgebot. Für die VgVContinue reading „Unterauftrag“

Unternehmens- und Lieferantenverzeichnis

Hierunter ist ein Verzeichnis von Unternehmen zu verstehen, auf welches öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung von Vergaben ohne vorhergehenden Teilnahmewettbewerb zurückgreifen, um die anzufragenden Unternehmen festzulegen. Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, zwischen verschiedenen grundsätzlich geeigneten Unternehmen zu wechseln.

Unterschwellenbereich

Der Unterschwellenbereich umschreibt die Regelungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb der relevanten EU-Schwellenwerte. Im Unterschwellenbereich gilt nicht das EU-Kartellvergaberecht sondern das eher haushaltsrechtlich geprägte nationale Vergaberecht.

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist Teil des nationalen Vergaberechts. Sie enthält insbesondere Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungs- und Lieferaufträgen unterhalb des relevanten EU-Schwellenwerts. Die UVgO ist kein Gesetz, sondern muss durch besonderen Anwendungsbefehl in jedem Bundesland einzeln umgesetzt werden.

Unterschwelliger Auftragswert

Ein unterschwelliger Auftragswert liegt vor, wenn der Auftragswert den für die jeweilige Leistung relevanten EU-Schwellenwert nicht erreicht. Folge ist die Anwendung des nationalen (Unterschwellen-)Vergaberechts.

Untersuchungsgrundsatz

Im Nachprüfungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Untersuchungs- oder auch Amtsermittlungsgrundsatz beruht auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Er bildet das Gegenstück zum Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess. Die Vergabekammer hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Unverhältnismäßiger Aufwand

Anstelle einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb möglich, wenn ein Aufwand entstehen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde. Unverhältnismäßig ist dabei definiert als deutlich über dem erreichbaren Vorteil und über dem Wert der ausgeschriebenen Leistung. Vgl. Vergabearten

Unvollständiges Angebot

Angebote müssen alle in den Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen enthalten und vollständig ausgefüllt sein. Gegebenenfalls kommt eine Nachforderung von Unterlagen durch die Vergabestelle in Betracht. Verhandlungen sind hingegen außerhalb des Verhandlungsverfahrens untersagt. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten müssen ausgeschlossen werden.

Unwirksamer Vertrag

Nur ausnahmsweise ist ein Vertrag nach Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unwirksam. Die Fälle der Unwirksamkeit des Vertrags sind in § 135 GWB geregelt. Dies sind insbesondere De-Facto-Vergaben und ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorabinformation aus § 134 GWB. Die Unwirksamkeit ist im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens geltend zu machen.

Unzulässige Abreden

Preisabsprachen oder Absprachen bzgl. anderer Vertragsbedingungen unter Bietern während eines Vergabeverfahrens sind verboten. Aufgrund des vergaberechtlichen Gebots des Geheimwettbewerbs ist auch die mehrfache Teilnahme eines Unternehmens (z.B. als Bieter und als Mitglied einer anderen Bietergemeinschaft) untersagt. Vgl. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Unzulässige Verhandlungen

Insbesondere für das offene und nicht offene Verfahren (formstrenge Verfahren) gilt das Verhandlungsverbot. Es untersagt Auftraggebern, mit Bietern über deren Angebote bzw. die Modalitäten des Auftrags in Verhandlung zu treten.