Unterauftragnehmer sind Unternehmen, mit denen der Auftragnehmer einen Vertrag abschließt, durch den sich dieses Unternehmen zur Erbringung einer bestimmten Leistung an Stelle des ausgewählten Auftragnehmers verpflichtet. Bieter müssen die ausgeschriebene Leistung nicht zwingend selbst erbringen, sondern können sich grundsätzlich unbeschränkt auf die Kapazitäten Dritter berufen (Nachunternehmer). Das Vergaberecht kennt grundsätzlich kein Selbstausführungsgebot. Für die VgV sieht § 36 abs. 5 VgV vor, dass der Auftraggeber das Vorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB) bei den Unterauftragnehmern prüfen muss.