Der Begriff des ungewöhnlichen Wagnisses beschreibt Grenzen bei der Ausgestaltung der Leistungsbeschreibung durch den öffentlichen Auftraggeber. Der Begriff befindet sich noch in § 7 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A. Ansonsten ist das Verbot des ungewöhnlichen Wagnisses in der Rechtsprechung durch die Prüfung der Unzumutbarkeit ersetzt worden. Die Zumutbarkeit ist überschritten, wenn der Bieter keine kaufmännisch vernünftige Kalkulation erstellen kann, da ihm nicht kalkulierbare Risiken aufgebürdet werden.