Angebote mit einem ungewöhnlich niedrigen Preis werden als Unterangebote bezeichnet. Ein ungewöhnlich niedriger Preis wird regelmäßig angenommen, wenn der Abstand zum Angebotspreis des Zweitplatzierten mehr als 20 % beträgt. Liegt ein Unterangebot vor, löst dies eine Aufklärungspflicht des öffentlichen Auftraggebers aus. Ein Ausschluss des Angebots ist nur dann zulässig, wenn sich der Preis auch als unauskömmlich erweist. Grundsätzlich sind Unternehmen nicht verpflichtet, kostendeckend anzubieten.