Ein zulässig gestellter Nachprüfungsantrag löst die Amtsermittlungspflicht der Vergabekammer aus. Für die Durchführung des Vergabeverfahrens gilt der sog. Beschleunigungsgrundsatz, vgl. § 167 GWB. In erster Instanz ist das Nachprüfungsverfahren regelmäßig innerhalb von fünf Wochen durchzuführen. Verstößt die Vergabekammer (oder das OLG in zweiter Instanz) hiergegen in eklatanter Weise, können die Parteien eine Untätigkeitsklage bzw. einen Untätigkeitsantrag stellen.