Nur ausnahmsweise ist ein Vertrag nach Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unwirksam. Die Fälle der Unwirksamkeit des Vertrags sind in § 135 GWB geregelt. Dies sind insbesondere De-Facto-Vergaben und ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorabinformation aus § 134 GWB. Die Unwirksamkeit ist im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens geltend zu machen.