Im Nachprüfungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Der Untersuchungs- oder auch Amtsermittlungsgrundsatz beruht auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Er bildet das Gegenstück zum Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess. Die Vergabekammer hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.