Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige, d.h. geeignete Unternehmen vergeben, vgl. § 122 Abs. 1 GWB. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die Fachkunde, die Leistungsfähigkeit, die Gesetztestreue, die Zuverlässigkeit und die technische, wirtschaftliche, finanzielle und berufliche Leistungsfähigkeit. Die Prüfung erfolgt unternehmensbezogen und darf nicht mit der Prüfung des Angebots selbst vermischt werden. Die Eignungskriterien müssen in der Auftragsbekanntmachung bekannt gemacht werden. Die Festlegung der Eignungsnachweise erfolgt durch den öffentlichen Auftraggeber unter Beachtung der Vorgaben der §§ 42 ff. VgV, §§ 6 EU ff VOB/A.