Der öffentliche Auftraggeber kann die zu erbringende Leistung durch ein Leistungsprogramm darstellen bzw. die zu lösende Aufgabe beschreiben (vgl. § 7c  VOB/A bzw. § 31 VgV). Es muss ein möglichst klares Bild vom Auftragsgegenstand entstehen, so dass vergleichbare Angebote erwartet werden können. Man spricht auch von einer funktionalen Leistungsbeschreibung. Die konkrete Ausgestaltung der Bauaufgabe bzw. Leistung bleibt aber dem Bieter überlassen.