Gemäß VgV kann der öffentliche Auftraggeber unter Ausübung des ihm zukommenden Ermessens Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Erklärungen bzw. Unterlagen nachzureichen. Ob die Nachforderung erfolgt, steht im Ermessen des Auftraggebers.

Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betrifft, ist nach VgV ausgeschlossen. In diesem Fall ist es nur dann möglich, solange es sich um unwesentliche Einzelpreispositionen handelt, die den Gesamtpreis oder die Wertungsreihenfolge nicht verändern. Ebenso ist das Nachbessern oder Austauschen bereits vorgelegter Eignungsnachweise nicht zulässig.

Gemäß VOB/A (EU) ist der öffentliche Auftraggeber hingegen verpflichtet, Bieter zur Nachreichung von Unterlagen aufzufordern, wenn sie für den Zuschlag grundsätzlich in Betracht kommen, sofern er nicht bereits in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, dass keine Unterlagen nachgefordert werden.

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