Das Gleichbehandlungsgebot ist eines der wesentlichen Prinzipien des Vergaberechts. Nach diesem Gebot sind Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln. Außer es ist eine Ungleichbehandlung gesetzlich ausdrücklich geboten oder gestattet (§ 97 GWB).

Die Norm verbietet zunächst jede unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung von Unternehmen aus dem EU-Ausland.

Zudem müssen etwa sämtlichen Bietern die Informationen zu dem jeweiligen Vergabeverfahren zeitgleich zur Verfügung gestellt werden.  Auch müssen Wertungsmaßstäbe für Teilnahmeanträge und Angebote einheitlich für alle Bieter angewendet werden.

Das Gebot der Gleichbehandlung gilt sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich.

In unserem Blog erhalten Sie 10 Tipps zur Gleichbehandlung von Bietern.