Fakultative Ausschlusskriterien sind Gründe, bei deren Vorliegen der öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens ein Unternehmen im laufenden Vergabeverfahren ausschließen kann. Die Gründe sind in § 124 Abs. 1 GWB bzw. § 42 Abs. 1 VgV geregelt. Dazu gehört etwa, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat.