Der Begriff der Eignungsvermutung ist in der VgV bzw. UVgO definiert. Für Unternehmen besteht demnach die Möglichkeit, ihre Eignung unabhängig von einem konkreten Vergabeverfahren durch ein Präqualifizierungsverfahren feststellen zu lassen. Die für öffentliche Auftragsvergaben erforderliche Eignung wird dann grundsätzlich angenommen, kann aber in begründeten Fällen vom öffentlichen Auftraggeber widerlegt werden. Auch kann der Auftraggeber zusätzliche Eignungsnachweise verlangen, die nicht von der Präqualifikation umfasst sind (z.B. projektspezifische Referenzen).