Der öffentliche Auftraggeber prüft bei der Angebotswertung auch die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 GWB festgelegten Eignungskriterien. Die Prüfung beschränkt sich auf die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und die Zuverlässigkeit der Bewerber bzw. Bieter. Die Eignungskriterien müssen bereits in der Bekanntmachung aufgelistet sein.