Der öffentliche Auftraggeber muss wesentliche vergaberechtliche Entscheidungen fortlaufend dokumentieren (vgl. u.a. § 8 VgV, § 20 VOB/A EU). Es handelt sich dabei also um eine Pflicht. Ziel der Dokumentationspflicht ist ein transparentes und wettbewerbliches Vergabeverfahren. Die Entscheidungen der Vergabestelle müssen zudem im Falle einer Nachprüfung nachvollziehbar und überprüfbar sein.